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Beitrag vom 24.03.2005
Aufsichtsratsmitglieder - Rechte und Pflichten
Sybille Uken
"Frauen in die Aufsichtsräte"! Aber welche Rechten und Pflichten bringt ein solches Amt mit sich? Hierüber informiert Sybille Uken in einem kurzen, klaren Aufsatz.
Vorbemerkung:
Die bisher mangelnde Umsetzung von § 15 I LGG bei der Besetzung der Anteilseignerseite in den Aufsichtsräten landeseigener Unternehmen ist im Frühjahr 2004 durch die Neubesetzung des BVG-Aufsichtsrates bekannt geworden. Konkret: Es sind nicht ausreichend Frauen in den Aufsichtsräten (AR) vertreten! Nach dem LGG sollen die Gremien paritätisch besetzt werden. D. h., dass die Ausübung des Ermessens bei einer nicht paritätischen Besetzung zu begründen ist und im Übrigen die absolute Ausnahme bleiben muss!!!
Es geht hier um die Fragen:
Was ist ein Aufsichtsrat und welche Aufgaben hat er?Was sind die Anforderungen an ein Aufsichtsratsmitglied? Was bedeutet das AR-Mandat zeitlich und inhaltlich? EinleitungFrauen sind in allen Aufsichtsräten in Europa schwach vertreten. Deutschland ist allerdings mit 1 % Frauenbeteiligung das Schlusslicht!!! Wir finden in der Bundesrepublik auch nur knapp 5 % Frauen in Spitzenführungspositionen. Da Frauen kaum Führungspositionen der 1. oder 2. Ebene einer größeren Organisation (das schließt Unternehmen aller Art ein) besetzen, wird gern und immer wieder auf das Old Boys Network zurückgegriffen. Nach dem Motto, das auch der amtierende Wirtschaftssenator Harald Wolf 2004 im Abgeordnetenhaus verbreitete: Es gibt gar nicht genug geeigneten Frauen! Dieser "Mythos" führt dazu, dass viele Old Boys nicht nur am Limit sind mit bis zu 10 Aufsichtsämtern, sondern sich die Positionen und den Einfluss - das altbekannte Spiel! - auch entsprechend in den landesunmittelbaren Beteiligungen untereinander aufteilen.
Bevor ich auf die o. g. 3 Fragen eingehe, komme ich noch kurz zu der Aufgabenteilung zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat eines Unternehmens.
Es gibt definierte Rechte und Pflichten. Und diese im 19. Jahrhundert konzipierte und in den vergangenen Jahrzehnten angepasste "Gewaltenteilung" funktioniert, wenn sich beide Gremien aufgabenkonform verhalten:
Vorstand = LeitungsorganEr führt die Geschäfte gewissenhaft und erfolgreich im Rahmen seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Macht- und Kompetenzbefugnisse, Er tut dies im Interesse des Unternehmens und der/des Eigentümer/s. Aufsichtsrat = ÜberwachungsorganBestellt einen kompetenten Vorstand (im Idealfall!), Beruft Vorstand bei Versagen ab, Überwacht pflichtgemäß die Gesellschaft einschließlich der Geschäftsleitung. Zu den drei Fragen:
Zu 1: Was ist ein Aufsichtsrat und welche Aufgabe hat er?Der AR ist, wie der Vorstand, ein Organ einer juristischen Person*), dem insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung (Vorstand) obliegt.
Gesetzlich vorgeschrieben ist der Aufsichtsrat bei jeder:
Aktiengesellschaft (§ 95 AktG) Genossenschaft (§ 9 GenG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 287 AktG)**) GmbH, wenn sie mehr als 500 ArbeitnehmerInnen beschäftigt. Es kann aber bei einer GmbH auch die Bildung eines AR vereinbart werden, wenn dieser gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. In Berlin gibt es für die BSR, die Berliner Wasserbetriebe, die BVG (bis zur Umwandlung in eine GmbH auch für die BEHALA) ein Betriebegesetz. Darin ist geregelt, dass diese "Anstalten öffentlichen Rechts" (AöR) einen Aufsichtsrat haben. Ansonsten ist dies auch in den Satzungen der Unter-nehmen festgelegt, die landesunmittelbare Beteiligungen, aber keine AöRs sind. Im Betriebegesetz stehen die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats in § 10. Messe Berlin und BEHALA haben nach wie vor einen Aufsichtsrat.
Allgemein gilt hinsichtlich der Rechte und Pflichten:
"Der Aufsichtsrat hat den Auftrag, die Geschäftsführung zu überwachen und dabei treuhänderisch die Interessen des Unternehmens und seiner Anteilseigner zu wahren" (Potthoff/Trescher, Das Aufsichtsratsmitglied, 4. Auflage, S. 1).
Geregelt ist dies in § 111 AktG (Aktiengesetz). Gegenstand der Überwachung: Die Tätigkeit des geschäftsführenden Organs, d. h. des Vorstands oder der Geschäftsführung. Und § 171 I S. 1 AktG legt fest:
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs auch den Konzernabschluss und den Lagebericht. Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Er-gebnisse seiner Prüfung zu berichten." Das Aktiengesetz (ggf. auch ein Betriebegesetz oder die Satzung) benennt also ganz eindeutig die Pflichten der AR-Mitglieder.
Wichtig: "Der AR ist nicht Vorgesetzter des Vorstands. Er steht nicht über der GF, sondern neben ihr mit ganz bestimmten Rechten und Pflichten (z. B. dem Recht auf Information). Es besteht deshalb auch kein Weisungsrecht des AR. Beide Organe erfüllen ihre Aufgaben in eigener Verantwortlichkeit. Sie sind verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden." (ebenda, S. 1). "Durch .. (die begleitende Überwachung) hält sich der AR über die Tätigkeit der Geschäftsführung, ihre Geschäftspolitik und die Entwicklung des Unternehmens auf dem Laufenden. Er nimmt Kenntnis vom Bericht des Vorstands. ... Gegebenenfalls muss er auf die Geschäftsführung einwirken, um Fehlentwicklungen zu verhindern." (ebenda, S. 3).
Zu 2: Was sind die Anforderungen an ein Aufsichtsratsmitglied?Gem. § 100 AktG muss ein AR-Mitglied volljährig und geschäftsfähig sein. Darüber hinaus gibt es keine gesetzlich definierten Zulassungsvoraussetzungen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) entsprechende Anforderungen formuliert (BGHZ 85, S. 293, 295), auf die wir im Einzelnen zu zurückkommen wer-den.
Mitglied in einem Aufsichtsrat kann nach § 100 II AktG nicht sein, wer bereits in zehn Gesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist. Vorsitzmandate sind seit 1996 gemäß KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) doppelt anzurechnen. Unter diese Begrenzung fallen jedoch keine Aufsichtsratsmandate bei GmbHs, wenn es diesen gesetzlich freisteht, einen AR zu bilden, keine aufsichtsführenden Gremien im Ausland oder Beiratssitze. Es gibt noch weitere Ausnahmen und Eingrenzungstatbestände. Sie sind in diesem Zusammenhang aber nicht so wichtig.
Die Satzung des Unternehmens kann außerdem persönliche Voraussetzungen für AR-Mitglieder vorschreiben.
"Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verantwortlich dafür, dass der AR seine Aufgaben als Organ sachgerecht erfüllt (Prinzip der Gesamtverantwortung). Dieser Grundsatz geht davon aus, dass Erfolg oder Misserfolg der Arbeit des AR vom Verhalten der einzelnen Mitglieder und ihrem Zusammenwirken abhängt. Das Prinzip der Gesamtverant-wortung fordert deshalb von jedem AR-Mitglied, sich für die Arbeit des AR und deren Ergebnisse vorausschauend verantwortlich zu fühlen." (ebenda, S. 107).
Eine laxe Wahrnehmung der Amtspflichten ist demzufolge nicht zulässig. Es muss eine wirk-same Überwachung gewährleistet sein. "Dabei zeigt sich der hohe Stellenwert eines sorgfältigen, zielgerichteten Studiums von Vorstands und Prüfungsberichten. Mit ihm steht und fällt eine Überwachung durch nebenamtliche AR-Mitglieder." (ebenda, S. 106). "Ein AR-Mitglied muss alles Mögliche und Zumutbare tun, damit der AR seine Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Es kann sich deshalb nicht einfach auf die Rolle eines interessierten Beobachters beschränken, es muss vielmehr durch eigene Initiative und Sachbeiträge die Arbeit des AR fördern." (ebenda, S. 109).
Außerdem gilt: "Die Kontrolle des Aufsichtsrats darf nicht nur retrospektiv (expost) orientiert sein. Sie muss auch die künftige Entwicklung (exante) einbeziehen. Langfristige Strategien und Ent-scheidungen des Vorstands sind Weichenstellungen, die die wirtschaftliche Situation und Ertragslage einer Gesellschaft determinieren" (Hofmann: Corporate Governance, Überwachungseffizienz und Führungskompetenz in Kapitalgesellschaften, 1. Auflage).
"Ein ordentlicher und gewissenhafter Überwacher muss die zur Wahrnehmung des Amtes nötigen Mindestkenntnisse besitzen. Das sind nach der Rechtsprechung des BGH "die Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die erforderlich sind, um alle normaler Weise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können (BGHZ 85, S. 293, 295). Dazu gehören:
die Kenntnis der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben des AR, die Kenntnis der Rechte und Pflichten als Aufsichtsratsmitglied, die Kenntnisse, um die normalerweise dem Aufsichtsrat vorliegenden Berichte des Vorstands und der Ausschüsse verstehen, bewerten und daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können, die Kenntnisse für die Prüfung des Jahresabschlusses mit Hilfe des Abschlussprüfers, die Kenntnisse zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von Führungsentscheidungen. Da das AR-Mitglied auch die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung zu bewerten hat, muss es auch die wichtigsten einschlägigen Gesetze, die Grundzüge der maßgeblichen Organisations- und Mitbestimmungsgesetze sowie die Satzung kennen, bei Konzernunternehmen gehören dazu auch die Befugnisse des herrschenden bzw. des abhängigen Unternehmens, eigene unternehmerische Erfahrungen, die in unternehmerischen Führungspositionen, in freiberuflicher Tätigkeit oder in Organen der Betriebsvertretung erworben sein können." (Potthoff/ Trescher, Das Aufsichtsratsmitglied, 4. Auflage, S. 109 f).Entsprechende Kenntnisse müssen bei Amtsantritt vorhanden sein. Außerdem sollte ein Aufsichtsratsmitglied auch noch Fachkenntnisse mitbringen, die darüber hinaus gehen (z. B. Beurteilung komplizierter Unternehmensprobleme, spezielle Fachprobleme technischer, personeller, betriebswirt-schaftlicher Art).
Diese Anforderungen unterstreichen die Entscheidungsfreiheit des AR-Mitglieds gegenüber sachfremden Einflüssen. Das AR-Mitglied handelt eigen-verantwortlich, d. h. frei von Aufträgen und Weisungen.
FÃœR ALLE AUF-SICHTSRATSMITGLIEDER GILT:
Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten!
Sie sind an Aufträge und Weisungen NICHT gebunden!Das steht zwar "nur" im Montan-MitbestG (§ 4 Abs. 3), gilt jedoch für alle Aufsichtsräte und AR-Mitglieder. Deshalb wird allgemein davon ausgegangen, dass sich ein AR-Mitglied in einer beruflich weitgehend unabhängigen Position befinden soll. Auch hier gilt § 4 des Montan-MitbestG als Richtschnur (Absatz 2).
Zusammengefasst bedeutet "eine berufliche weitgehend unabhängige Position": Ein AR-Mitglied, das nicht die Arbeitnehmer des Unternehmens vertritt, sondern den Eigentümer, übt keine weisungsgebundene Tätigkeit aus. Das wird in der Privatwirtschaft i. d. R. bei Organen (also Vorstand oder GeschF), ansonsten bei entsprechend qualifizierten Freiberuflern, Selbständigen, Ruheständlern vermutet, die ggf. ehemals eine herausragende Führungsposition einnahmen. Abgrenzend heißt das: Z. B. Abteilungsleiterinnen, Sachbearbeiterinnen eines Unternehmens, einer Stiftung usw. kommen nicht in Frage.
Zu 3: Was kommt auf ein Aufsichtsratsmitglied inhaltlich und zeitlich zu, wenn es ein solches Mandat übernimmt?Man braucht ausreichend Zeit, dieses Nebenamt auszuüben, um eine wirksame Überwachung (§ 111 AktG) der Geschäftsführung zu gewährleisten. Einen hohen Stellenwert haben dabei die intensive Sitzungsvorbereitung und das Durcharbeiten der dazu vorliegenden Unterlagen sowie ein sorgfältiges und zielgerichtetes Studium von Vorstands- und Prüfungsberichten. Damit steht und fällt eine Überwachung durch den Aufsichtsrat.
Üblicherweise tagt ein AR vierteljährlich. Dazu können mehrere außerordentliche Sitzungen kommen.
Eigene Initiativen und Sachbeiträge zur Förderung der Aufsichtsratsarbeit sind ein MUSS. "Das AR-Mitglied muss alles Mögliche und Zumutbare tun, damit der Aufsichtsrat seine Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Es kann sich deshalb nicht einfach auf die Rolle eines interessierten Beobachters beschränken, es muss vielmehr durch eigene Initiative und Sachbeiträge die Arbeit des Aufsichtsrates fördern." (ebenda, S. 109).
ZUSAMMENFASSUNGNach § 15 I LGG sollen Gremien in landesunmittelbaren Beteiligungen paritätisch besetzt werden. Die Ausrede "Dafür gibt es keine Frauen" ist reaktionär, diskriminierend und frauenfeindlich. Aufsichtsräte überwachen die Tätigkeit der Geschäftsleitung des Unternehmens.
Die Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten ergeben sich aus - dem BetriebeG, - dem AktG, - der Satzung, - der Geschäftsordnung.
AR-Mitglied kann jede geschäftsfähige, natürliche Person werden (§ 100 AktG). Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 4 II MontanMitbestimmungsG und aus der BGH-Rechtsprechung.
Ein AR-Mitglied, das den Eigentümer im AR vertritt, soll in einer weisungsungebundenden Funktion tätig und darf nicht wirtschaftlich an dem Unternehmen interessiert sein.